Senioren mit Spruch: Unser Morgen wird anders sein, wenn wir das Heute verändern.
Gefördert durch das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt
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Über uns

Seit 1999 ist die Landesseniorenvertretung für Sachsen als eingetragener Verein der Zusammenschluss der kommunalen Seniorenvertretungen, Beiräte und der Seniorenbeauftragten auf Landesebene. Sie verfolgt den Zweck, die Interessen älterer Menschen auf sozialem und gesellschaftlichem Gebiet wahrzunehmen und zu vertreten.

  • Die LSVfS arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral und ist verbandsunabhängig.
  • Die LSVfS wird gefördert aus Steuermitteln auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
  • Die Landesseniorenvertretung arbeitet mit überregionalen, in einer Mitgliederversammlung beschlossenen Projekten auf Landesebene.

Vorstand

Vorstand der LandesSeniorenVertretung für Sachsen e. V.
Vorsitzender: Siegfried Schlegel (Seniorenbeirat Leipzig)
Vorsitzende: Heidrun Weigel (Seniorenbeauftragte Freital)
Stellvertretende Vorsitzende: Elly Martinek (Seniorenvertretung Rochlitz)
Stellvertretende Vorsitzende: Manuela Scharf (Beauftragte für Mensch mit Behinderungen und Senior/innen Dresden)
Schatzmeister: Thomas Sünkel (Seniorenbeauftragter Landkreis Zwickau)
Beisitzerin: Heidemarie Fischer (Seniorenvertretung Löbau/Zittau)
Beisitzer: Norbert Hinz (Seniorenbeirat Zwickau)
Beisitzerin: Dr. Kristina Kasek (Seniorenbeirat Leipzig)
Beisitzerin: Gabriele Mark (Seniorenbeirat Hoyerswerda)
Beisitzerin: Dagmar Nauruhn (Seniorenbeauftragte Vogtlandkreis)
Beisitzerin: Veronika Sperling (Seniorenvertretung Pirna)

Mitarbeit in Fachgremien

BAGSO-Kommission „Gesundheit und Pflege“ (Dr. Rotraut Sawatzki)
Fachkommission „Digitalisierung“ (Andreas Habicht)
SLfG Präsidiumsmitglied
AG „Gesund im Alter“ - Dr. Rotraut Sawatzki

Die Mitglieder der Landesseniorenvertretung arbeiten in weiteren Gremien und Organen aktiv und ehrenamtlich mit.

Anliegen

Unser Anliegen ist

Teilhabe der älteren Generation am gesellschaftlichen Leben nach Maßgabe der in ihrem Leben erworbenen Kompetenzen und trotz des Alterungsprozesses vorhandenen Kräfte.

Wir treten ein für Teilnahme älterer Menschen am politischen Leben und ihr bürgerschaftliches Engagement auf allen Gebieten, eingeschlossen die Möglichkeit, durch Seniorenvertretungen in den Kommunen, in den Ländern und auf der Ebene des Bundes bei der Vorbereitung politischer Entscheidungen mitzuwirken, weil die Senioren selbst am besten mögliche Auswirkungen politischer Entscheidungen auf ihr Leben einschätzen können. Aber Senioren entwickeln auch Weitsicht und Besonnenheit und werden Wirkungen auf andere soziale Gruppen und die gesamte Gesellschaft mit bedenken.

Erhaltung der Alltagskompetenz, der Mobilität und sozialer Bindungen

Alle Senioren wünschen sich ein selbstbestimmtes Leben in ihrer gewohnten Umgebung bis ins hohe Alter. Die Erhaltung ihrer geistigen Frische, ihrer Urteilsfähigkeit in den Dingen des täglichen Lebens ist von einer Lebensweise abhängig, in der sie viele geistige Anregungen bekommen können. Das hängt zusammen mit den Möglichkeiten, die eigene Wohnung zu verlassen, Veranstaltungen zu besuchen, sich körperlich zu betätigen und mit anderen (auch mit Menschen unterschiedlichen Alters) gemeinsam für sich und andere Erlebnisse zu gestalten.

Förderung des freiwilligen sozialen Engagement

Im Seniorenbereich gibt es viele Menschen, die auf solidarische Hilfe und persönliche Zuwendung angewiesen sind. Viel wird in den Seniorenvereinen und Wohlfahrtsverbänden geleistet. Nicht alles kann durch professionelle Kräfte geleistet werden. Deshalb ist das Interesse an der Förderung des freiwilligen sozialen Engagements groß, und zwar das Interesse derjenigen, die Hilfe empfangen wie auch derjenigen, die Hilfe leisten.

Angemessene gesundheitliche Versorgung im Alter

Senioren erwarten, dass sie im Krankheitsfalle medizinisch gut versorgt werden. Im Alter werden Prozesse der Rehabilitation und der geriatrischen Betreuung besonders wichtig. Notrufsysteme für alleinstehende Senioren werden gebraucht und Fürsorge und Begleitung für Sterbende ist notwendig.

Fürsorgliche Pflege zu Hause oder in Heimen

Pflegebedürftige bedürfen besonderer Fürsorge, weil sie ihre Interessen oft nicht selbst vertreten können, weil ihr Gesundheitszustand das nicht erlaubt oder sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Hier geht es um wirksame Kontrollen durch gesellschaftliche Organe oder demokratisch legitimierte Vertreter der Öffentlichkeit.

Alterseinkommen entsprechend der Lebensleistung und Vermeidung von Altersarmut

Das persönliche Einkommen ist die Basis für die Gestaltung der Lebensbedingungen. Es ist ein der Lebensleistung entsprechendes Alterseinkommen zu fordern. Die Gefahr der Altersarmut steigt wegen der gebrochenen Erwerbsbiographien vieler Menschen. Die Rentenpolitik bleibt auch im Blick auf künftige Rentnergenerationen ein Bereich, dem das starke Interesse der Senioren gilt.

Struktur

Grafik zur Struktur der Bundesarbeitsgemeinschaften der Landesseniorenvertretungen

In der LandesSeniorenVertretung für Sachsen haben sich die in den Kommunen und Kreisen des Freistaates Sachsen gebildeten Seniorenvertretungen / -beiräte / -räte (SV / SB / SR) zusammengeschlossen. Auf der Ebene der Bundesländer gibt es zur Zeit 16 gleichberechtigte Landesseniorenvertretungen, welche zusammen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen (BAG LSV) bilden.

Grafik zur Struktur auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene

Die LSVfS legitimiert sich aus §47 Sächsische Gemeindeordnung (SäGemO) bzw. §43 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO).

Sie versteht sich als ein parteiunabhängiges, weltanschaulich neutrales und verbandsunabhängiges Gremium, das für alle Senioren in Sachsen spricht. Die Interessenvertretung vollzieht sich auf den einzelnen Ebenen mit folgenden Hauptpartnern:

Satzung

Satzung der Landesseniorenvertretung für Sachsen (LSVfS) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Zusammenschluss der beiden Kommunen und Kreisen des Freistaates Sachsen gebildeten    Seniorenvertretungen/-beiräten/-räten führt den Namen Landesseniorenvertretung für Sachsen e.V.  (LSVfS). Sie wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
  2. Alle in der LSVfS zusammengeschlossenen Seniorenvertretungen/-beiräte/-räte behalten ihre  Selbstständigkeit. Sie werden in dieser Satzung zusammenfassend als regionale Seniorenvertretung  bezeichnet.
  3. Die LSVfS arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral und ist verbandsunabhängig. Sie ist  nicht an Weisungen staatlicher Organe gebunden. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.
  4. Die LSVfS hat ihren Sitz in Leipzig.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Die LSVfS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    Zweck der LSVfS ist die Wahrnahme  der Interessen älterer Menschen auf sozialem und  gesellschaftlichem Gebiet im Sinne der §§ 52, 2 Nr. 2 und § 66, 2 der AO, sowie des § 71 XII SGB XII.
    Die LSVfS ist ein selbstständiges Gremium. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Die LSVfS ist selbstlos tätig.
  2. Die LSVfS nimmt den in Punkt 1 genannten Zweck wahr durch
    • Mitwirkung bei der Wahrnahme der besonderen Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger  gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung unmittelbar und durch die Bundesarbeits- gemeinschaft der Landesseniorenvertretungen ( BAG-LSV).  Erarbeitung von Vorlagen für Anträge, Anfragen und Beschlüsse auf Landesebene.
    • Mitwirkung bei der Wahrnahme der besonderen Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger des  Freistaates Sachsen gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung unmittelbar und über die  Bundesseniorenvertretung. Erarbeitung von Vorlagen für Anträge, Anfragen und Petitionen
    • Organisation der Zusammenarbeit regionaler Seniorenvertretungen und inhaltliche Koordinierung  ihrer Arbeit durch
    • Beratung und gegenseitige Information der Mitglieder -- Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern
    • Mithilfe bei der Bildung regionaler Seniorenvertretungen
    • Erhaltung und Erhöhung der Kompetenz der Mitglieder auf dem Gebiet der  Seniorenpolitik durch Fort- und Weiterbildung
    • Aufnahme der Vorschläge der Mitglieder, ihre Bündelung und Vertretung auf Landes- und Bundesebene.
  3. Die LSVfS vertritt die ihr angehörenden regionalen Seniorenvertretungen gegenüber der  Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen ( BAG-LSV)
  4. Die LSVfS gibt sich eine Geschäftsordnung.   

§ 3

  1. Mitglied des LSVfS können werden die bei Städten und Kreisen aufgrund unmittelbarer oder  mittelbarer Wahl, durch Delegierung u./o. Berufung gebildeten regionalen Seniorenvertretungen, die  im Freistaat Sachsen tätig sind.

    Ferner können Einzelpersonen, die sich um die Seniorenpolitik in Sachsen verdient gemacht haben,  Mitglied, Ehrenmitglied oder förderndes Mitglied sein. Deren Zahl darf 12 nicht übersteigen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der  Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des laufenden Jahres durch eingeschriebenen Brief bis 31  Oktober.

§ 4 Organe   

Die Organe der LSVfS sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung   

  1. Oberstes Organ der LSVfS ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den als Vertreter  benannten Delegierten und dem Vorstand.
  2. Jede Mitgliedsorganisation wählt aus ihrer Mitte Delegierte und deren StellvertreterInnen in die  Mitgliederversammlung der LSVfS. Die Anzahl der Delegierten wird durch die Anzahl der Einwohner  der vertretenen Gemeinden, Städte bzw. Kreise bestimmt (Grundlage: Angaben des Statistischen  Landesamtes).
    Sie können delegiert bis 50.000 Einwohner - einen Vertreter bei mehr als 50.000 Einwohner - zwei  Vertreter.
    Zusätzlich benennen sie in gleicher Anzahl Stellvertreter für den Verhinderungsfall eines ständigen  Delegierten.
    Sobald ein/e Vertreter/in in den Vorstand der LSVfS gewählt wurde, kann die delegierende regionale  Seniorenvertretung eine/n weitere/n Vertreter/in wählen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende  Aufgaben:
    • Sie beschließt die Satzung der LSVfS sowie notwendige Änderungen. Ferner beschließt sie die  Geschäftsordnung der LSVfS und die Arbeitspläne.
    • Sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren.
    • Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie die Jahresabrechnung und den  Revisionsbericht entgegen und erteilt Entlastung.
    • Sie bestätigt den Haushaltsplan.
    • Sie wählt die Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen            ( BAG-LSV)
    • Sie kann die Auflösung des LSVfS beschließen.
  4. Jede Mitgliederversammlung behandelt mindesten ein seniorenpolitisches Thema, bündelt die    Erfahrungen der regionalen Seniorenvertretungen und leitet daraus Aufgaben für den Vorstand zur  Vertretung der Interessen von Senioren ab.
  5. Die Mitgliederversammlung findet mindesten zweimal im Jahr statt. Sie wird durch den/die  Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der notwendigen  Gesprächsunterlagen mit einer Freist von mindesten vier Wochen schriftlich einberufen. Sie muss  auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der  Mitglieder vorliegt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Mitgliedsorganisationen vertreten ist. Jeder Delegierte bzw. im  Verhinderungsfall sein Stellvertreter hat nur eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes haben  zusätzlich zu den Delegierten Stimmrecht.
    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Geheime  Stimmabgabe kann beantragt werden.
  7. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  8. Satzungsänderungen und der Beschluss der Auflösung der LSVfS bedürfen der Dreiviertel-  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung und für seine laufende Arbeit kompetente Bürger  zur Beratung besonderer Themen hinzuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Vorsitzende sowie der/ die  Schriftführer unterzeichnen.   

§ 6 Vorstand   

  1. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden  , zwei Stellvertreter/innen , einem Schatzmeister/in , einem Schriftführer/in und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet  dieser selbst.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden  Vorsitzenden, die beide Einzelvertretungsbefugnis haben.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so ist eine  Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Verlust des Mandats in der  regionalen Seniorenvertretung schließt seine weitere Tätigkeit im Vorstand der LSVfS aus.
  4. Der Vorstand wird von dem/ der Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindesten viermal jährlich  einberufen.
  5. Der Vorstand leitet die LSVfS. Er erstellt den Haushaltvorschlag und entscheidet über die  Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des bestätigten Haushaltplanes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den  Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben und ist für deren Durchführung verantwortlich.
  6. Zur Beratung des Vorstandes können Fachausschüsse und/ oder Arbeitsgruppen zu  Einzelthemen oder -gebieten gebildet werden.      

§ 7 Geschäftsstelle  

  1. Die LSVfS unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Für die Führung der laufenden Geschäfte ist eine hauptamtliche Kraft zu bestellen.
  3. Tätigkeiten und Aufgaben werden in der Geschäftsordnung der LSVfS geregelt.   

§ 8 Finanzen   

  1. Die LSVfS arbeitet auf der Basis des bestätigten Haushaltplans.
  2. Die finanziellen Aufwendungen der LSVfS sollen aus öffentlichen Zuwendungen,  Landesfördermitteln, kommunalen Mitteln und Spenden gedeckt werden. Die Beteiligung der  Kommunen besteht in der Übernahme von Fahrtkosten und gegebenenfalls anteiligen  Tagungsgebühren für Delegierte ihrer Seniorenvertretung.
  3. Mitgliedsbeiträge sollen nicht erhoben werden.
  4. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei dem Vorstand nicht angehörende Kassenprüfer, die die  Jahresabrechnung prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorlegen und erläutern.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Nachweis über die Verwendung  der Mittel ist mit der Jahresabrechnung zu führen.
  7. Alle Mitglieder des Vorstandes und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig, Kostenerstattungen  außerhalb der kommunalen Mittel erfolgen im Limit des  Haushaltsplanes. Für Fahrtkosten gilt der Rahmen des Sächsischen Reisekostenrechts.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 9 Auflösung   

Die LSVfS kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden  stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

Sollte die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung   innerhalb von vier Wochen einzuberufen, bei der zur Auflösung die einfache Mehrheit der Stimmen  genügt.

Bei Auflösung der LSVfS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt vorhandenes Vermögen,  nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, dem Freistaat Sachsen zu, der es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.   

§ 10 Inkrafttreten   

Die Satzung der Landesseniorenvertretung für Sachsen wurde am 24. August 1999 in Dresden von  der Gründungsversammlung beschlossen und trat am 1. September 1999 in Kraft.

 

Die vorgelegte Satzung tritt mit allen Änderungen am 19.09.2017 mit dem einstimmigen Votum der Mitglieder der Landesseniorenvertretung für Sachsen ( LSVfS e.V. in Kraft)

Partner & Mitgliedschaften

Seniorenpolitik kann nur wirksam werden, wenn die politischen Gremien im Freistaat kooperieren und sich vernetzen; das bedeutet, enge Zusammenarbeit mit den Landtagsfraktionen, aktive Mitgliedschaften in Institutionen und Verbänden und eine Vernetzung mit Vereinen und Verbänden:

Aktive Mitgliedschaften und Kooperationen

BAG-LSV e.V. (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen)

AG „Regional-Konferenz der ostdeutschen Landesseniorenvertretungen“

SLfG e.V. (Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung)

Landesinitiative Demenz Sachsen

WohnXperium e.V. der Sächsischen Wohnungsgesellschaft

BKS e.V. ( Bildungswerk Kommunalpolitik Sachsen)

langjährige Mitgliedschaft im „Pflegestammtisch“ der SPD-Landtagsfraktion


Berufene Mitgliedschaft

Präsidium der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung MDK

Mitglied im Verwaltungsausschuss des Medizinischen Dienstes Sachsen

Mitglied im Grundsatzausschuss des Verwaltungsrates des MDS

UAG „Gesund im Alter“ zur LRV des Sächsischen Sozialministeriums

BAGSO: Fachkommission Gesundheit und Pflege BAGSO & Fachkommission „ Digitalisierung älterer Menschen“

„Kuratorium „Tag der Sachsen“

Lenkungsausschuss Antidiskriminierung Sachsen (Justizministerium)

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